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Kurzfristige Beschäftigung

Als EU-Bürger oder Bürgerin brauchst du keine Arbeitserlaubnis. Aber du musst auf die besonderen Vorschriften in der Landwirtschaft achten.

In Deutschland ist jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Sozial-Versicherungs-Beiträge zu zahlen. (Kranken-Versicherung, Renten-Versicherung, Arbeitslosen-Versicherung). 

Arbeitest du weniger als 70 Tage, gilt hier eine Ausnahme. Dann werden keine Sozial-Versicherungs-Beiträge gezahlt.

Eine Kurzfristige Beschäftigung ist nur möglich, wenn das nicht deine Hauptbeschäftigung ist. Das bedeutet, dass du in deinem Herkunftsland einen Job haben oder selbständig sein musst. Hinweis: Kurzarbeit ist auch für Hausfrauen und Hausmänner möglich. 

Studierende können in den Ferien oder Semesterferien ebenfalls einer kurzfristigen Beschäftigung nach gehen. 

Du möchtest in Deutschland weniger als 70 Tage arbeiten (kurzfristige Beschäftigung):
Wenn du in Deutschland nur kurzfristig arbeiten möchtest, muss du ein A1/E101 Formular bei deiner Arbeitgeberin abgeben. 

Du kannst deine nationale Sozial-Versicherungs-Anstalt (In Polen: ZUS) nach dem A1/E101 Formular fragen. 

Das Formular A1/E101 garantiert, dass du in deinem Heimatland eine Kranken-Versicherung hast. Ohne das Formular bist du bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland NICHT krankenversichert (außer bei Arbeits-Unfällen).

Hier findest du das A1 Formular

Du möchtest länger als 70 Tage in der Landwirtschaft in Deutschland arbeiten

Wenn du mehr als 70 Tage arbeiten möchtest oder das hauptberuflich machen möchtest, muss deine Arbeitgeberin dich bei der deutschen Sozial-Versicherung anmelden.

Lerne mehr über die Sozial-Versicherung in Deutschland.